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Bauleitplanung

Ausschnitt aus einem Flächennutzungsplan (249 K)Zusammenhang

Alle Programme und Pläne der Landes- und Regionalplanung, wie das Landesentwicklungsprogramm und die regionalen Raumordnungspläne, beinhalten Vorgaben für andere Akteure, die raumbedeutsame Entscheidungen treffen. Sie geben somit einen verbindlichen Rahmen vor. Verantwortliche Akteure für die kommunalen Planungen sind die Städte und Gemeinden.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sichert Städten und Gemeinden die kommunale Planungshoheit zu. Diese findet u.a. in der Bauleitplanung, d.h. in der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, ihren Ausdruck. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung, d.h. der Landes- und Regionalplanung, anzupassen.
Ausschnitt aus einem Bebauungsplan (185 K)Die Bauleitplanung ist somit die unterste Stufe in der dreigliedrig aufgebauten Planungshierarchie in Rheinland-Pfalz. Hier findet die kommunale Umsetzung der Ziele der Raumordnung statt. Deshalb muss bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogrammes und der regionalen Raumordnungspläne immer auch die kommunale Ebene angehört werden. Während der Flächennutzungsplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten hat, besitzt der Bebauungsplan den Charakter eines Ortsgesetzes (Satzung) und enthält die für jedermann verbindlichen planerischen Festsetzungen für alle vom Planbereich erfassten Grundstücke. Auch bei der Erstellung der Bauleitpläne findet eine Bürgerbeteiligung statt.

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