
Bauleitplanung
Zusammenhang
Alle Programme und Pläne der Landes-
und Regionalplanung,
wie das Landesentwicklungsprogramm
und die regionalen
Raumordnungspläne, beinhalten Vorgaben für andere Akteure,
die raumbedeutsame Entscheidungen treffen. Sie geben somit einen verbindlichen
Rahmen vor. Verantwortliche Akteure für die kommunalen Planungen sind
die Städte und Gemeinden.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sichert Städten
und Gemeinden die kommunale Planungshoheit zu. Diese findet u.a. in der
Bauleitplanung,
d.h. in der Aufstellung von Flächennutzungs-
und Bebauungsplänen,
ihren Ausdruck. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen, ihre Bauleitpläne
den Zielen der Raumordnung, d.h.
der Landes- und Regionalplanung,
anzupassen.
Die
Bauleitplanung
ist somit die unterste Stufe in der dreigliedrig aufgebauten Planungshierarchie
in Rheinland-Pfalz. Hier findet die kommunale Umsetzung der Ziele
der Raumordnung statt. Deshalb muss bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogrammes
und der regionalen
Raumordnungspläne immer auch die kommunale Ebene angehört
werden. Während der Flächennutzungsplan
keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten hat, besitzt
der Bebauungsplan den
Charakter eines Ortsgesetzes (Satzung) und enthält die für jedermann
verbindlichen planerischen Festsetzungen für alle vom Planbereich
erfassten Grundstücke. Auch bei der Erstellung der Bauleitpläne
findet eine Bürgerbeteiligung statt.


