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Glossar

Abweichungsverfahren
ist das Verfahren zur Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplanes im Einzelfall, sofern die Abweichung auf Grund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Grundsätzen geboten ist und der regionale Raumordnungsplan bzw. das Landesentwicklungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

Zum FachkapitelBauleitplanung
ist die von den kommunalen Gebietskörperschaften (Städte/Gemeinden) in eigener Verantwortung durchzuführende städtebauliche Planung, die durch die Aufstellung von Flächennutzungsplänen (unverbindliche Bauleitpläne) und Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne) die bauliche und sonstige Nutzung vorbereiten und leiten soll.

Zum FachkapitelBebauungsplan
ist der verbindliche Bauleitplan einer kommunalen Gebietskörperschaft. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Bebauungspläne sind i.d.R. aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§§ 8 ff BauGB) und wie die Flächennutzungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ein aus dem Flächennutzungsplan entwickelter Bebauungsplan bedarf weder der Genehmigung noch einer Anzeige.

Zum FachkapitelBesondere Funktionen
werden im Regionalplan Gemeinden und Gemeindegruppen zugewiesen, die geeignet sind, bestimmte Aufgaben über ihre Eigenentwicklung hinaus wahrzunehmen. Zu den besonderen Funktionen zählen Wohnen, Gewerbe, Fremdenverkehr, Landwirtschaft. Eine Sonderstellung nimmt die besondere Funktion „Zentraler Ort“ ein.

Erfordernisse der Raumordnung
sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. Unter sonstigen Erfordernissen der Raumordnung versteht man in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und der landesplanerischen Stellungnahme.

Zum FachkapitelFlächennutzungsplan
ist der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde. Im Fächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§§ 5 ff BauGB). Der Flächennutzungsplan ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Er bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB).

Freiraumfunktionen
gewährleisten langfristig die Verfügbarkeit und damit die Nutzbarkeit der Naturgüter. Sie sichern die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und sorgen für den Erhalt des Landschaftsbildes. Zur Sicherung überörtlich bedeutsamer Freiräume definiert das LEP III Instrumente

Zum FachkapitelGegenstromprinzip
besagt, dass sich die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des Gesamtraumes einfügen, die Ordnung des Gesamtraumes jedoch auch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen soll.

Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
sind durch Gesetz und durch Raumordnungspläne vorgegebene, raumordnungspolitische Leitvorstellungen, die von den öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegeneinander und untereinander abzuwägen sind.

Infrastruktur
unterscheidet sich in materielle, institutionelle und personelle Infrastruktur.

Zum FachkapitelLandesentwicklungsprogramm (LEP)
ist ein Programm mit Ordnungsfunktion; es bildet die Grundlage für die räumliche Weiterentwicklung des Landes und seiner Teilräume. Das LEP gibt die Ziele und Grundsätze der Landesplanung vor; diese sind für alle Planungsträger rechtsverbindlich (§§ 10 und 11 LPlG). Abweichungen von den Zielen sind nur nach Zulassung durch die oberste Landesplanungsbehörde möglich.

Landesplanerische Stellungnahme
ist die Äusserung der zuständigen Landesplanungsbehörde gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, welche Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu beachten sind (§ 20 LPlG).

Landesplanung
ist die auf das Land bezogene zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung. Sie erarbeitet Programme und Pläne und koordiniert raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.

Ländliche Räume
sind Gebiete außerhalb der Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. Ihnen gehören überwiegend dünner besiedelte Gebiete an. Landesplanerische Entwicklungsaufgaben und die Sicherung ausreichender Infrastruktur stehen hier im Vordergrund. Im Landesentwicklungsprogramm von Rheinland-Pfalz sind „ländliche Räume mit Verdichtungsansätzen“, „dünn besiedelte ländliche Räume“ sowie „dünn besiedelte ländliche Räume in ungünstiger Lage“ ausgewiesen.

Zum FachkapitelPlanfeststellungsverfahren
ist das Zulassungsverfahren für ein Einzelvorhaben. Es beinhaltet die Erfassung und Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange bezüglich des konkreten Vorhabens, das sich in die räumliche Umgebung einzupassen hat. Durch seine Konzentrationswirkung bezüglich sämtlicher Genehmigungen entfallen weitere Genehmigungsverfahren für den Antragsteller.

Raumordnung
ist die zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung zur Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Raumes.

Raumordnungsbericht
gemäß § 17 LPlG erstattet die Landesregierung im Abstand von 5 Jahren dem Landtag einen Bericht über die auf die räumliche Entwicklung des Landes einwirkenden Tatsachen, Entwicklungstendenzen und durchgeführten Maßnahmen.

Raumordnungsverfahren (ROV)
ist ein Verfahren zur Prüfung eines raumbedeutsamen Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und zur Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer Planungsträger. Am Raumordnungsverfahren wird die Öffentlichkeit beteiligt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat weder gegenüber dem Vorhabenträger noch gegenüber Einzelnen unmittelbare Rechtswirkung.

Region
ist das Gebiet eines großflächigen, weitgehend miteinander verflochtenen Lebens- und Wirtschaftsraumes.

Zum FachkapitelRegionale Grünzüge
sind landschaftsräumlich zusammenhängende Bereiche mit besonderen ökologischen, dem Ressourcenschutz dienenden oder mit naherholungsbezogenen und siedlungsgliedernden Funktionen außerhalb von Siedlungs- und Verkehrsflächen. Im Bereich der regionalen Grünzüge dürfen nur Vorhaben zugelassen werden, die die Funktionen nicht beeinträchtigen.

Regionalplanung
ist die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region bei der Land, Gemeindeverbände und Gemeinden zusammenwirken.

Regionale Raumordnungspläne (ROP)
vertiefen das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region (§ 12 LPlG). Darüber enthalten sie die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die regionalen Raumordnungspläne bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde.

Zum FachkapitelUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Zulassungsverfahren. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft – einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen – sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter.

Verdichtungsräume
charakterisieren sich u.a. durch eine Konzentration von Einwohnern und Arbeitsplätzen, sowie durch eine vielfältige Infrastruktur. Im Landesentwicklungsprogramm von Rheinland-Pfalz sind „hochverdichtete Räume“ und „verdichtete Räume“ ausgewiesen.

Verflechtungsbereich
ist ein Bereich um einen zentralen Ort, in dem wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beziehungen zum zentralen Ort bestehen.

Vorbehaltsgebiete
sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll.

Vorranggebiete
sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. In diesem Sinne definiert das Raumordnungsgesetz (ROG) in § 7 Abs. 4, Nr. 1 den Begriff „Vorranggebiet“.

Zum FachkapitelZentraler Ort
ist ein Ort, der über die Versorgung der eigenen Bevölkerung hinaus entsprechend seiner jeweiligen Funktion im zentralörtlichen System Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung seiner Verflechtungsbereiche wahrnimmt.

Ziele der Raumordnung
sind für öffentliche und private Planungsträger verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsprogrammen oder -plänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.

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