Bauleitplanung
ist die von den kommunalen Gebietskörperschaften (Städte/Gemeinden)
in eigener Verantwortung durchzuführende städtebauliche Planung,
die durch die Aufstellung von Flächennutzungsplänen (unverbindliche
Bauleitpläne) und Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne)
die bauliche und sonstige Nutzung vorbereiten und leiten soll.
Bebauungsplan
ist der verbindliche Bauleitplan einer kommunalen Gebietskörperschaft.
Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung. Bebauungspläne sind i.d.R. aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln (§§ 8 ff BauGB) und wie die Flächennutzungspläne
den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ein aus
dem Flächennutzungsplan entwickelter Bebauungsplan bedarf weder der
Genehmigung noch einer Anzeige.
Besondere
Funktionen
werden im Regionalplan Gemeinden und Gemeindegruppen zugewiesen, die
geeignet sind, bestimmte Aufgaben über ihre Eigenentwicklung hinaus
wahrzunehmen. Zu den besonderen Funktionen zählen Wohnen, Gewerbe,
Fremdenverkehr, Landwirtschaft. Eine Sonderstellung nimmt die besondere
Funktion „Zentraler Ort“ ein.
Erfordernisse der Raumordnung
sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.
Unter sonstigen Erfordernissen der Raumordnung versteht man in Aufstellung
befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer
Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und der landesplanerischen Stellungnahme.
Flächennutzungsplan
ist der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde. Im Fächennutzungsplan
ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen
der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§§ 5 ff BauGB).
Der Flächennutzungsplan ist den Zielen der Raumordnung anzupassen
(§ 1 Abs. 4 BauGB). Er bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
(§ 6 Abs. 1 BauGB).
Freiraumfunktionen
gewährleisten langfristig die Verfügbarkeit und damit die
Nutzbarkeit der Naturgüter. Sie sichern die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes und sorgen für den Erhalt des Landschaftsbildes.
Zur Sicherung überörtlich bedeutsamer Freiräume definiert
das LEP III Instrumente
Gegenstromprinzip
besagt, dass sich die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des
Gesamtraumes einfügen, die Ordnung des Gesamtraumes jedoch auch die
Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen
soll.
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
sind durch Gesetz und durch Raumordnungspläne vorgegebene, raumordnungspolitische
Leitvorstellungen, die von den öffentlichen Planungsträgern bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegeneinander und untereinander
abzuwägen sind.
Infrastruktur
unterscheidet sich in materielle, institutionelle und personelle Infrastruktur.
Landesentwicklungsprogramm
(LEP)
ist ein Programm mit Ordnungsfunktion; es bildet die Grundlage für
die räumliche Weiterentwicklung des Landes und seiner Teilräume.
Das LEP gibt die Ziele und Grundsätze der Landesplanung vor; diese
sind für alle Planungsträger rechtsverbindlich (§§
10 und 11 LPlG). Abweichungen von den Zielen sind nur nach Zulassung durch
die oberste Landesplanungsbehörde möglich.
Landesplanerische Stellungnahme
ist die Äusserung der zuständigen Landesplanungsbehörde
gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, welche Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu beachten sind (§ 20 LPlG).
Landesplanung
ist die auf das Land bezogene zusammenfassende, überörtliche
und überfachliche Planung. Sie erarbeitet Programme und Pläne
und koordiniert raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.
Ländliche Räume
sind Gebiete außerhalb der Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten.
Ihnen gehören überwiegend dünner besiedelte Gebiete an.
Landesplanerische Entwicklungsaufgaben und die Sicherung ausreichender
Infrastruktur stehen hier im Vordergrund. Im Landesentwicklungsprogramm
von Rheinland-Pfalz sind „ländliche Räume mit Verdichtungsansätzen“,
„dünn besiedelte ländliche Räume“ sowie „dünn besiedelte
ländliche Räume in ungünstiger Lage“ ausgewiesen.
Planfeststellungsverfahren
ist das Zulassungsverfahren für ein Einzelvorhaben. Es beinhaltet
die Erfassung und Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange
bezüglich des konkreten Vorhabens, das sich in die räumliche
Umgebung einzupassen hat. Durch seine Konzentrationswirkung bezüglich
sämtlicher Genehmigungen entfallen weitere Genehmigungsverfahren für
den Antragsteller.
Raumordnung
ist die zusammenfassende, überörtliche und überfachliche
Planung zur Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Raumes.
Raumordnungsbericht
gemäß § 17 LPlG erstattet die Landesregierung im Abstand
von 5 Jahren dem Landtag einen Bericht über die auf die räumliche
Entwicklung des Landes einwirkenden Tatsachen, Entwicklungstendenzen und
durchgeführten Maßnahmen.
Raumordnungsverfahren (ROV)
ist ein Verfahren zur Prüfung eines raumbedeutsamen Vorhabens
auf seine Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung und zur Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer Planungsträger.
Am Raumordnungsverfahren wird die Öffentlichkeit beteiligt. Das Ergebnis
des Raumordnungsverfahrens hat weder gegenüber dem Vorhabenträger
noch gegenüber Einzelnen unmittelbare Rechtswirkung.
Region
ist das Gebiet eines großflächigen, weitgehend miteinander
verflochtenen Lebens- und Wirtschaftsraumes.
Regionale
Grünzüge
sind landschaftsräumlich zusammenhängende Bereiche mit besonderen
ökologischen, dem Ressourcenschutz dienenden oder mit naherholungsbezogenen
und siedlungsgliedernden Funktionen außerhalb von Siedlungs- und
Verkehrsflächen. Im Bereich der regionalen Grünzüge dürfen
nur Vorhaben zugelassen werden, die die Funktionen nicht beeinträchtigen.
Regionalplanung
ist die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende
Landesplanung im Gebiet einer Region bei der Land, Gemeindeverbände
und Gemeinden zusammenwirken.
Regionale Raumordnungspläne
(ROP)
vertiefen das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region
(§ 12 LPlG). Darüber enthalten sie die überörtlichen
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege. Die regionalen Raumordnungspläne bedürfen
der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde.
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP)
ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Zulassungsverfahren.
Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und Landschaft – einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen
– sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter.
Verdichtungsräume
charakterisieren sich u.a. durch eine Konzentration von Einwohnern
und Arbeitsplätzen, sowie durch eine vielfältige Infrastruktur.
Im Landesentwicklungsprogramm von Rheinland-Pfalz sind „hochverdichtete
Räume“ und „verdichtete Räume“ ausgewiesen.
Verflechtungsbereich
ist ein Bereich um einen zentralen Ort, in dem wirtschaftliche, kulturelle
und soziale Beziehungen zum zentralen Ort bestehen.
Vorbehaltsgebiete
sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder
Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen
besonderes Gewicht beigemessen werden soll.
Vorranggebiete
sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder
Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem
Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen,
Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. In diesem Sinne
definiert das Raumordnungsgesetz (ROG) in § 7 Abs. 4, Nr. 1 den Begriff
„Vorranggebiet“.
Zentraler
Ort
ist ein Ort, der über die Versorgung der eigenen Bevölkerung
hinaus entsprechend seiner jeweiligen Funktion im zentralörtlichen
System Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung seiner Verflechtungsbereiche
wahrnimmt.
Ziele der Raumordnung
sind für öffentliche und private Planungsträger verbindliche
Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren,
vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen
textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsprogrammen oder
-plänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.